Coronainformation Update 5

§ 9
Sport
(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampf-
betrieb.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorberei-
tung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen https://phonelookupbase.com , sportpraktische Übungen im
Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunk-
ten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitge-
stellten Trainingseinrichtungen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die nicht-
kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindest-
abstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.
(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in
öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkeh-
rungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) si-
cherzustellen. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und
sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis
auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch je-
weils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
(5) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten
Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

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